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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 609

(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt,
    so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der
    Schuldner kündigt.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert
    Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen
    Monat.

(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung
    zur Rückerstattung berechtigt.