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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 608

    Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein
    anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das
    Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der
    Rückerstattung zu entrichten.