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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 607

(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat,
    ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von
    gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde
    schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die
    Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.