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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 605

    Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
    1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
    verliehenen Sache bedarf;
    2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache
    macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt,
    oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
    erheblich gefährdet;
    3. wenn der Entleiher stirbt.