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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 604

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem
    Ablaufe, der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben,
    nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden
    Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher
    zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß der Entleiher
    den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu
    entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann
    der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten
    zurückfordern.