•  Back 
  •  Leihe 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 603

    Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinem anderen als den
    vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des
    Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu
    überlassen.