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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 596b

(1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des
    Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so
    viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur
    nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche
    Erzeugnisse nicht übernommen hat.

(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder
    besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei
    Antritt der Pacht übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des
    Wertes verlangen.