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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 596a

(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der
    Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch
    nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende
    des Pachtjahres zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das
    Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.

(2) Läßt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich
    bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem
    Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als
    sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch
    nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen,
    als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem
    Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge
    zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
    ausgeschlossen.