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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 596

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des
    Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur
    Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein
    Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen,
    so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des
    Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.