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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 595a

(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kündigung eines
    Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch
    nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des
    Landpachtvertrages zu.

(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht
    Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines
    teilweise beendeten Landpachtvertrages treffen. Wird die
    Verlängerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil der Pachtsache
    beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins für diesen
    Teil festsetzen.

(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter
    den Vertragsteilen als Vertragsinhalt, Über Streitigkeiten, die
    diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das
    Landwirtschaftsgericht.