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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 595

(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des
    Pachtverhältnisses verlangen, wenn
    1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche
    Lebensgrundlage bildet,
    2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses Grundstück
    zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche
    Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige
    Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie
    eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
    Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die
    Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt
    werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, daß das
    Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
    Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter
    nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden
    Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
    daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
    wird.

(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht
    verlangen, wenn
    1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat;
    2. der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist oder im Falle des § 593a zur vorzeitigen Kündigung
    unter Einhaltung der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
    3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der
    Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei
    der Pacht von Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden
    ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer
    Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
    4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene
    Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger
    öffentlicher Aufgaben verwenden will.

(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des
    Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf
    Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des
    Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.

(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen,
    wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor
    Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf
    eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt
    hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart,
    so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang
    der Kündigung erklärt wird.

(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
    Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des
    Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es
    fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
    Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der
    die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des
    laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann
    auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.

(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens
    neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer
    zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang
    der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht
    kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer
    unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht
    abgelaufen ist.

(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den
    Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der
    Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer
    berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine
    Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder
    besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den
    Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.