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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 594e

(1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die Kündigung des
    Pachtverhältnisses in entsprechender Anwendung der § 542 bis § 544,
    § 553 und § 554a zulässig.

(2) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist auch kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung
    des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des
    Pachtzinses länger als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins
    nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die
    Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei
    aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Pachtzinses oder
    eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die
    Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter vorher befriedigt
    wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pächter durch Aufrechnung
    von seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung unverzüglich
    nach der Kündigung erklärt.