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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 594d

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der
    Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs
    Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die
    Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
    zulässig ist.

(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die
    Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die
    ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch
    einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet
    erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des
    Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht
    spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und
    die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige
    Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die
    Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen
    Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
    Landwirtschaftsgericht.

(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein
    Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.