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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 594b

    Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre
    geschlossen, so kann nach dreißig Jahren jeder Vertragsteil das
    Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für
    den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung ist
    nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters
    oder des Pächters geschlossen ist.