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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 594a

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das
    Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für
    den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das
    Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist
    bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der
    gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die
    Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat
    spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit
    dessen Ablauf die Pacht enden soll.