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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 594

    Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es
    eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf
    mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit,
    wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur
    Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen
    einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage
    und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist
    ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung
    ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des
    drittletzten Pachtjahres gestellt wird.