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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 593a

    Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen
    Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient,
    mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den
    Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch
    unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige
    Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht
    gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
    unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.