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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 593

(1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages die Verhältnisse, die
    für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren,
    nachhaltig so geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen in ein
    grobes Mißverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder
    Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer
    verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der
    Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so
    kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung des
    Pachtzinses nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder
    nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen
    verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse,
    gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis
    der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr
    verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrages
    einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des
    Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages nach den Absätzen 1 bis 4
    zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß
    einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen
    sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder
    nicht ausübt, ist unwirksam.