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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 591b

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder
    Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des
    Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
    Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem
    Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der
    Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des
    Pachtverhältnisses.

(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der
    Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.