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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 591a

    Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
    versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des
    Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
    abwenden, es sei denn, daß der Pächter ein berechtigtes Interesse an
    der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des
    Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener
    Ausgleich vorgesehen ist.