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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 591

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt
    hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu
    ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die
    Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann
    die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das
    Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur
    Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
    Betriebes geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung
    seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt
    nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis
    in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann
    die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert
    Bestimmung treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, daß der
    Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und
    kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen
    festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei
    Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht
    zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, daß das
    Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt
    wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine
    Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
    Landwirtschaftsgericht Über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.