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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 590

(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache
    nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.

(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige
    Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die
    Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflußt
    wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des
    Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so
    kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
    ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen
    Verbesserung der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und
    dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
    zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag
    gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren
    endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter
    Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine
    Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit
    bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung
    weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht
    über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung gilt
    entsprechend.

(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar
    im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache
    wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der
    Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a
    Abs. 3 verlangen, es sei denn, daß der Erlös der veräußerten
    Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem
    Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591
    verwendet worden ist.