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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 589

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
    1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen,
    insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
    2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen
    Zusammenschluß zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.

(2) Überläßt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so
    hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last
    fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur
    Überlassung erteilt hat.