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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 588

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu
    ihrer Erhaltung erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden,
    es sei denn, daß die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die
    auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters
    nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch
    die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in
    einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf
    Verlangen hat der Verpächter Vorschuß zu leisten.

(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere
    Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen
    könnte, kann der Verpächter verlangen, daß der Pächter in eine
    angemessene Erhöhung des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, daß
    dem Pächter eine Erhöhung des Pachtzinses nach den Verhältnissen des
    Betriebes nicht zugemutet werden kann.

(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag
    das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des
    Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das
    Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.