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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 587

(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist der
    Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag
    nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Pächter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch
    befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
    Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. Die
    Vorschriften des § 552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.