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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 586

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der
    vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie
    während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat
    jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere
    die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen
    und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur
    ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der
    Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen
    solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 537 Abs. 1 und 2, der
    § 538 bis § 541 sowie des § 545 entsprechend.