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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 585b

(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des
    Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache
    anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei
    der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die
    Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung
    soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und
    ist von beiden Teilen zu unterschreiben.

(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer
    Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung
    Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so, kann jeder
    Vertragsteil verlangen, daß eine Beschreibung durch einen
    Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, daß seit der
    Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der
    Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen
    sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das
    Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
    trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.

(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im
    Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, daß sie richtig
    ist.