•  Back 
  •  Pacht 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 584b

    Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des
    Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die
    Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins
    nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter
    während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
    Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines
    weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.