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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 584

(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit
    nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines
    Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des
    halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks oder eines
    Rechts auch für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter
    Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.