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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 583a

    Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebes verpflichten,
    nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über
    Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu
    veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet,
    das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum
    Schätzwert zu erwerben.