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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 583

(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht nur die Forderungen gegen den
    Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein
    Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.

(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters
    durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne
    Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in Höhe
    des Wertes Sicherheit leistet.