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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 582a

(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert
    mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert
    zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs
    und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der
    Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen
    Inventarstücke verfügen.

(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem
    Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen
    Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit
    der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.

(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das vorhandene Inventar dem
    Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme
    derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen,
    welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das
    Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht
    das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über.
    Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des
    zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld
    auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der
    Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.