•  Back 
  •  Pacht 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 582

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter
    die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die
    infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang
    kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum
    Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer
    ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.