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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 581

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter
    den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der
    Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
    als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der
    Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins
    zu entrichten.

(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich nicht aus
    den § 582 bis § 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die
    Miete entsprechend anzuwenden.