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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 580a

(1) Die Vorschriften der § 571, § 572, § 576 bis § 579 gelten im Fall
    der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister
    eingetragenen Schiffs sinngemäß.

(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
    über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden
    Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das
    gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
    dem Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen wird,
    insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschäft,
    das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch
    unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von
    dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 575 gilt sinngemäß.