•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 579

    Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber weiterveräußert oder
    belastet, so finden die Vorschriften des § 571 Abs. 1 und der § 572
    bis § 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die
    sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht, so
    haftet der Vermieter dem Mieter nach § 571 Abs. 2.