•  Back 
  •  Miete 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 578

    Hat vor der Überlassung des vermieteten Grundstücks an den Mieter
    der Vermieter das Grundstück an einen Dritten veräußert oder mit
    einem Rechte belastet, durch dessen Ausübung der vertragsmäßige
    Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das
    gleiche wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn der
    Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem
    Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen hat.