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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 577

    Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter
    von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden
    die Vorschriften der § 571 bis § 576 entsprechende Anwendung, wenn
    durch die Ausübung des Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige
    Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des Rechtes nur eine
    Beschränkung des Mieters in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge,
    so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu
    unterlassen, soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen
    würde.