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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 576

(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er das Eigentum an dem
    vermieteten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so muß er
    in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung dem
    Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht
    erfolgt oder nicht wirksam ist.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
    werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.