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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 575

    Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach § 574
    dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die
    Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter
    zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen,
    wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem
    Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die
    Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als
    der Mietzins fällig geworden ist.