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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 574

    Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in
    Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die
    Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam,
    soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als den
    Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des
    Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem
    fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit
    wirksam, als es sich auf den Mietzins für den folgenden
    Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft das nach dem Übergange des
    Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
    bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergange des Eigentums
    Kenntnis hat.