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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 573

    Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins,
    der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt,
    so ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins
    für den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat
    bezieht; geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats
    über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich auf
    den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine Verfügung
    über den Mietzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich
    gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Überganges des Eigentums
    kennt.