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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 571

(1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter
    von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber
    an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines
    Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
    Verpflichtungen ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der
    Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein
    Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt
    der Mieter von dem Übergange des Eigentums durch Mitteilung des
    Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit,
    wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis für den ersten Termin
    kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.