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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 570b

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den
    Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden
    soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
    berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an
    eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen
    Familienangehörigen verkauft.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des
    Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein
    Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über,
    der das Mietverhältnis nach § 569a Abs. 1 oder 2 fortsetzt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.