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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 570

    Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen
    Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem
    anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie
    für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte
    gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
    Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
    zulässig ist.