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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 569a

(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem
    Ehegatten den gemeinsamen Hausstand führt, tritt mit dem Tode des
    Mieters der Ehegatte ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines Monats,
    nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem
    Vermieter gegenüber, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen
    will, so gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt;
    § 206 gilt entsprechend.

(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem oder
    mehreren anderen Familienangehörigen geführt, so treten diese mit
    dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt,
    wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten und
    einem oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt hat und der
    Ehegatte in das Mietverhältnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt
    entsprechend; bei mehreren Familienangehörigen kann jeder die
    Erklärung für sich abgeben. Sind mehrere Familienangehörige in das
    Mietverhältnis eingetreten, so können sie die Rechte aus dem
    Mietverhältnis nur gemeinsam ausüben. Für die Verpflichtungen aus
    dem Mietverhältnis haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Der Ehegatte oder die Familienangehörigen haften, wenn sie in das
    Mietverhältnis eingetreten sind, neben dem Erben für die bis zum
    Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner;
    im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen haftet
    der Erbe allein.

(4) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tode liegenden
    Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte oder
    Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, so sind sie
    verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
    Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.

(5) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der
    gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Ehegatten oder
    Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis eingetreten ist, ein
    wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur für den ersten
    Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556a ist entsprechend
    anzuwenden.

(6) Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum der Ehegatte oder andere
    Familienangehörige nicht ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
    Sowohl der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das
    Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen;
    die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
    zulässig ist.

(7) Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung ist
    unwirksam.