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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 569

(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter
    berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
    Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
    erfolgen, für den sie zulässig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die
    Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den
    § 569a oder § 569b gegeben sind.