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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 567

    Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre
    geschlossen, so kann nach dreißig Jahren jeder Teil das
    Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die
    Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
    Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.