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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 565e

    Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so
    gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des
    Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur
    Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit
    Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit
    seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.