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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 565d

(1) Bei Anwendung der § 556a, § 556b sind auch die Belange des
    Dienstberechtigten zu berücksichtigen.

(2) Hat der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 1 gekündigt, so gilt § 556a
    mit der Maßgabe, daß der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung
    des Mietverhältnisses verweigern kann, wenn der Mieter den
    Widerspruch nicht spätestens einen Monat vor der Beendigung des
    Mietverhältnisses erklärt hat.

(3) Die § 556a, § 556b gelten nicht, wenn
    1. der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 2 gekündigt hat;
    2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne daß ihm von dem
    Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlaß gegeben war, oder
    der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich
    begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.